§ 6 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2005 bis 31.12.9999
(1) Der Eintritt in ein Pflegeheim ist vertragsbegründend; die Mindesterfordernisse dieses Vertrages sind im Heimstatut, der Inhalt des Vertrages ist, geregelt§ 6 StPHG 2003 seit 01.09.2005 weggefallen. Darüber hinaus ist ein Vertrag in Schriftform zu errichten, in dem weitere Rechte und Pflichten festgelegt werden dürfen und der auszuhändigen ist. Regelungen, die den Bestimmungen des Heimstatutes zuwiderlaufen, sind rechtsunwirksam.

(2) Kautionen dürfen nur im Ausmaß von maximal einem Monatstagsatz vereinbart werden und sind wertgesichert anzulegen. Übersteigen erlegte Kautionen diesen Höchstbetrag, so sind sie innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zur Höhe des erlaubten Höchstausmaßes aufzulösen.

(3) Die Heimbewohner können den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen lösen. In diesem Fall kann der Heimträger die Leistung eines Betrages in der Höhe des zehnfachen Tagsatzes fordern.

(4) Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.

der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird;

2.

die Heimbewohner mit der Bezahlung der Heimkosten zwei Monate in Verzug sind und der Heimträger die Heimbewohner in Anwesenheit einer Vertrauensperson, soweit eine solche genannt ist, unter Androhung der Kündigung und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt hat;

3.

die Heimbewohner für die übrigen Heimbewohner eine unzumutbare Belastung darstellen oder die Heimbetreiber die körperliche Sicherheit nicht mehr gewährleisten können;

4.

der Pflegebedarf der Heimbewohner infolge Verschlechterung ihres Zustandes nicht mehr gedeckt werden kann.

(5) Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen. Der Heimträger hat eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten, außer es besteht Gefahr im Verzug.

Stand vor dem 01.09.2005

In Kraft vom 01.11.2003 bis 01.09.2005
(1) Der Eintritt in ein Pflegeheim ist vertragsbegründend; die Mindesterfordernisse dieses Vertrages sind im Heimstatut, der Inhalt des Vertrages ist, geregelt§ 6 StPHG 2003 seit 01.09.2005 weggefallen. Darüber hinaus ist ein Vertrag in Schriftform zu errichten, in dem weitere Rechte und Pflichten festgelegt werden dürfen und der auszuhändigen ist. Regelungen, die den Bestimmungen des Heimstatutes zuwiderlaufen, sind rechtsunwirksam.

(2) Kautionen dürfen nur im Ausmaß von maximal einem Monatstagsatz vereinbart werden und sind wertgesichert anzulegen. Übersteigen erlegte Kautionen diesen Höchstbetrag, so sind sie innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zur Höhe des erlaubten Höchstausmaßes aufzulösen.

(3) Die Heimbewohner können den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen lösen. In diesem Fall kann der Heimträger die Leistung eines Betrages in der Höhe des zehnfachen Tagsatzes fordern.

(4) Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.

der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird;

2.

die Heimbewohner mit der Bezahlung der Heimkosten zwei Monate in Verzug sind und der Heimträger die Heimbewohner in Anwesenheit einer Vertrauensperson, soweit eine solche genannt ist, unter Androhung der Kündigung und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt hat;

3.

die Heimbewohner für die übrigen Heimbewohner eine unzumutbare Belastung darstellen oder die Heimbetreiber die körperliche Sicherheit nicht mehr gewährleisten können;

4.

der Pflegebedarf der Heimbewohner infolge Verschlechterung ihres Zustandes nicht mehr gedeckt werden kann.

(5) Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen. Der Heimträger hat eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten, außer es besteht Gefahr im Verzug.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten