§ 5 Stmk. TG 1992 (weggefallen)

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2003 bis 31.12.9999
(1) Tourismusverbände bzw§ 5 Stmk. Tourismusverbände nach § 4 Abs. 3, Gemeinden, Tourismusvereine nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBlTG 1992 seit 28.02.2003 weggefallen. Nr. 223, i. d. F. BGBl. Nr. 257/1993, sowie allfällige sonstige juristische Personen können, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und nachfragegerechter Erledigung ihrer Aufgaben geboten ist, einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam besorgen (Regionalverbände).

(2) Ein solcher Zusammenschluß hat auch unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten zu erfolgen.

(3) Regionale Aufgaben sind insbesondere

a)

die Verbesserung der Imagewerbung,

b)

die Zusammenlegung der Werbemittel für eine naturräumlich klar abgrenzbare Ferienregion,

c)

die Verbesserung des Binnen- und Außenmarketings für eine oder mehrere Infrastruktureinrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich,

d)

die Zusammenlegung von Administrations-, Organisations-, Planungs- und Informationsaufgaben für mehrere Tourismusverbände bzw. Gemeinden und Tourismusvereine nach dem Vereinsgesetz 1951 in gleicher oder ähnlicher Form wahrzunehmen.

(4) Die Satzung eines Regionalverbandes hat insbesondere eine namentliche Aufzählung der beteiligten Tourismusverbände bzw. Tourismusvereine, sonstiger juristischer Personen sowie der Gemeinden der Ortsklasse A bis einschließlich D, den Sitz und den Namen des Regionalverbandes, nähere Bestimmungen über die Organe und deren Aufgabenbereich, die Aufbringung der für den Gemeinschaftszweck erforderlichen Mittel, die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder sowie Bestimmungen über die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung zu enthalten.

(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994

Stand vor dem 28.02.2003

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.02.2003
(1) Tourismusverbände bzw§ 5 Stmk. Tourismusverbände nach § 4 Abs. 3, Gemeinden, Tourismusvereine nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBlTG 1992 seit 28.02.2003 weggefallen. Nr. 223, i. d. F. BGBl. Nr. 257/1993, sowie allfällige sonstige juristische Personen können, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und nachfragegerechter Erledigung ihrer Aufgaben geboten ist, einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam besorgen (Regionalverbände).

(2) Ein solcher Zusammenschluß hat auch unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten zu erfolgen.

(3) Regionale Aufgaben sind insbesondere

a)

die Verbesserung der Imagewerbung,

b)

die Zusammenlegung der Werbemittel für eine naturräumlich klar abgrenzbare Ferienregion,

c)

die Verbesserung des Binnen- und Außenmarketings für eine oder mehrere Infrastruktureinrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich,

d)

die Zusammenlegung von Administrations-, Organisations-, Planungs- und Informationsaufgaben für mehrere Tourismusverbände bzw. Gemeinden und Tourismusvereine nach dem Vereinsgesetz 1951 in gleicher oder ähnlicher Form wahrzunehmen.

(4) Die Satzung eines Regionalverbandes hat insbesondere eine namentliche Aufzählung der beteiligten Tourismusverbände bzw. Tourismusvereine, sonstiger juristischer Personen sowie der Gemeinden der Ortsklasse A bis einschließlich D, den Sitz und den Namen des Regionalverbandes, nähere Bestimmungen über die Organe und deren Aufgabenbereich, die Aufbringung der für den Gemeinschaftszweck erforderlichen Mittel, die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder sowie Bestimmungen über die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung zu enthalten.

(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten