§ 34b LB-GG

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 30.06.2027

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 30.06.2027

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden.

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