§ 62 V-RPG (weggefallen)

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von § 4 Abs. 7 § 62 V-RPGkann der Raumplanungsbeirat Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.

(2) Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den §§ 25 Abs. 3 zweiter Satz und 37 Abs. 3 zweiter Satz werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Art. XXIX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(4) Art. XXXI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(5) Art. XXX der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(6) Der § 62 in der Fassung des Art. XXIX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXXI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. XXX der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.07.2021 bis 31.12.2021
(1) Abweichend von § 4 Abs. 7 § 62 V-RPGkann der Raumplanungsbeirat Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.

(2) Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den §§ 25 Abs. 3 zweiter Satz und 37 Abs. 3 zweiter Satz werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Art. XXIX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(4) Art. XXXI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(5) Art. XXX der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(6) Der § 62 in der Fassung des Art. XXIX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXXI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. XXX der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021

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