§ 12 K-LLDHG

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für das Land Kärnten in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer im Sinne des Art. 14a Abs. 3 lit. b sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Kärnten in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben sowie alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2022
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für das Land Kärnten in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer im Sinne des Art. 14a Abs. 3 lit. b sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Kärnten in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben sowie alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten