§ 75 BiBuG 2014

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:

1.

die Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,

2.

die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,

3.

die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,

4.

die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,

5.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,

6.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,

7.

die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 und

8.

die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.

(3) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.12.2022

(Anm.: Abs. 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:

1.

die Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,

2.

die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,

3.

die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,

4.

die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,

5.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,

6.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,

7.

die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 und

8.

die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.

(3) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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