§ 91 Oö. KWO (weggefallen)

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die Landesregierung kann durch Verordnung die Vornahme der Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die Aufhebung der Ausschreibung von Wahlen sowie sonstige Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes verfügen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation zur Durchführung der Wahlen geboten ist§ 91 .

(Anm: LGBl. Nr. 35/2020)

KWO seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 25.04.2020 bis 29.10.2020
Die Landesregierung kann durch Verordnung die Vornahme der Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die Aufhebung der Ausschreibung von Wahlen sowie sonstige Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes verfügen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation zur Durchführung der Wahlen geboten ist§ 91 .

(Anm: LGBl. Nr. 35/2020)

KWO seit 31.12.2020 weggefallen.

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