§ 58a Oö. KJHG 2014 (weggefallen)

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Ablauf der im § 24 Abs. 6 § 58a und § 25 Abs. 1 genannten Zeiträume wird ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis 30. April 2021 gehemmtKJHG 2014 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die im § 46 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 genannten persönlichen Kontakte mit Kindern und Jugendlichen können im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume über den 30. April 2021 im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.

(Anm: LGBl. Nr. 35/2020, 116/2020)

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.2021
(1) Der Ablauf der im § 24 Abs. 6 § 58a und § 25 Abs. 1 genannten Zeiträume wird ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis 30. April 2021 gehemmtKJHG 2014 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die im § 46 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 genannten persönlichen Kontakte mit Kindern und Jugendlichen können im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume über den 30. April 2021 im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.

(Anm: LGBl. Nr. 35/2020, 116/2020)

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