§ 15a StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Land kann zur Vorhaltung von Pflegebetten für Hilfsbedürftige, die auf Grund der COVID-19-Krise verlegt werden müssen, Pflegeheime, die noch nicht nach diesem Gesetz bewilligt sind, befristet vertraglich heranziehen§ 15a StPHG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Solche Pflegeheime müssen die vertraglich vereinbarten Mindestvoraussetzungen erfüllen und dürfen nur vom Land zur vorübergehenden Pflege und Betreuung zugewiesene Hilfsbedürftige aufnehmen. § 18 gilt nur, soweit die Mindestvoraussetzungen für die Pflege und Betreuung der Hilfsbedürftigen nicht eingehalten werden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 13 von den Heimträgern weitere Datenübermittlungen zu verlangen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 08.04.2020 bis 31.12.2022
(1) Das Land kann zur Vorhaltung von Pflegebetten für Hilfsbedürftige, die auf Grund der COVID-19-Krise verlegt werden müssen, Pflegeheime, die noch nicht nach diesem Gesetz bewilligt sind, befristet vertraglich heranziehen§ 15a StPHG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Solche Pflegeheime müssen die vertraglich vereinbarten Mindestvoraussetzungen erfüllen und dürfen nur vom Land zur vorübergehenden Pflege und Betreuung zugewiesene Hilfsbedürftige aufnehmen. § 18 gilt nur, soweit die Mindestvoraussetzungen für die Pflege und Betreuung der Hilfsbedürftigen nicht eingehalten werden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 13 von den Heimträgern weitere Datenübermittlungen zu verlangen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten