§ 109a StKAG (weggefallen)

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation sind durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 § 109a StKAGbis 3d, der Bestimmungen des 2 seit 08.10.2020 weggefallen. Teils 1. Abschnitt, der §§ 21 bis 24, §§ 26, 27, 31, 32, 32a, 42, 44, 45, 46, 55, 62, 63, 65 und 72 zulässig, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen für höchsten sechs Monate gelten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020

Stand vor dem 08.10.2020

In Kraft vom 08.04.2020 bis 08.10.2020
(1) Für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation sind durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 § 109a StKAGbis 3d, der Bestimmungen des 2 seit 08.10.2020 weggefallen. Teils 1. Abschnitt, der §§ 21 bis 24, §§ 26, 27, 31, 32, 32a, 42, 44, 45, 46, 55, 62, 63, 65 und 72 zulässig, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen für höchsten sechs Monate gelten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020

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