§ 3 StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

              (1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

1.

Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 7 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. In Standardkrankenanstalten

muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden;

müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden;

muss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine fachärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein.

2.

Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 7 mit Abteilungen zumindest für:

a)

Augenheilkunde und Optometrie,

b)

Chirurgie,

c)

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d)

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

e)

Innere Medizin,

f)

Kinder- und Jugendheilkunde,

g)

Neurologie,

h)

Orthopädie und Traumatologie,

i)

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und

j)

Urologie.

In Schwerpunktkrankenanstalten

müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Hämodialyse, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, Physikalische Medizin und Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden;

hat die Betreuung in dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie entsprechend dem Bedarf durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte zu erfolgen;

muss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine ärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein;

müssen schließlich eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.

3.

Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.

(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 Z. 3.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern

1.

diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 11 geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und

2.

die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß § 4 Abs. 7a entspricht.

(4) In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.

(5) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(6) Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis Abs. 5 gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.

(7) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3a kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:

1.

Departments

a)

für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,

b)

für Remobilisation und Nachsorge insbesondere im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie,

c)

für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und

d)

für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie;

2.

Fachschwerpunkte

a)

für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und

b)

für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe; diese nur in Standardkrankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1;

3.

dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie

4.

dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019

In Kraft seit 10.12.2019 bis 31.12.9999
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