§ 5 StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt sind maßgerechte Baupläne einer/eines befugten Sachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Aus diesen Unterlagen muss insbesondere der beabsichtigte Verwendungszweck der Anstaltsräume einschließlich einer Aufstellung über die vorgesehenen medizinischen Geräte und bei den für die Behandlung und Unterbringung der Patientinnen/Patienten sowie für die Unterbringung und den Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie der Bettenstand zu ersehen sein. Diese Anträge haben den Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3 und § 3) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Beabsichtigt der Rechtsträger der Krankenanstalt, Mittel aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen, so ist dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben.

(2) Bei Prüfung des Bedarfes (§ 4 Abs. 2 Z. 1 und § 4 Abs. 3) sind neben den Parteien gemäß Abs. 6 auch die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten der jeweiligen Versorgungsregion (§ 55) zu hören. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig.

(3) Nach Feststellung des Bedarfes, der Unbedenklichkeit der Bewerberin/des Bewerbers und nach erfolgtem Nachweis des Eigentums oder sonstiger Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen ist im weiteren Verfahren unter Mitwirkung medizinischer und technischer Sachverständiger zu prüfen, ob die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt im Wesentlichen vorgesehenen Einrichtungen dem im Antrag angegebenen Anstaltszweck genügen und ob die zum Schutze der Patientinnen/Patienten, des Anstaltspersonals und der Besucher erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind. Im Verfahren ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt errichtet werden soll, zu hören.

(3a) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 4 Abs. 6 eingeholt werden.

(4) Vor Entscheidung über den Antrag ist ein Gutachten des Landeshauptmannes, das hierzu vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt, einzuholen.

(5) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z. 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs beantragt wird.

(6) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 4 Abs. 2 Z. 1 und § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des AVG und das Recht gegen Bescheide der Bewilligungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(7) Der Vorabfeststellungsbescheid, mit dem ein Bedarf festgestellt wurde, tritt außer Kraft

1.

wenn nicht innerhalb von 18 Monaten ab seiner Rechtskraft um Errichtungsbewilligung angesucht wird;

2.

mit dem rechtskräftigen Erlöschen der erteilten Errichtungsbewilligung;

3.

mit dem rechtskräftigen Versagen der Errichtungsbewilligung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019

In Kraft seit 10.12.2019 bis 31.12.9999
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