§ 68a K-SchG (weggefallen)

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
Die Schulerhalter werden für das Schuljahr 2021/22 ermächtigt, die Beiträge nach § 68 Abs. 1§ 68a K-SchGa für jene Schüler, die eine Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen können, teilweise nachzusehen; § 68 Abs. 1a letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß seit 31.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.08.2022
Die Schulerhalter werden für das Schuljahr 2021/22 ermächtigt, die Beiträge nach § 68 Abs. 1§ 68a K-SchGa für jene Schüler, die eine Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen können, teilweise nachzusehen; § 68 Abs. 1a letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß seit 31.08.2022 weggefallen.

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