Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat ferner vorzusehen:
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(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf für höchstens sechs Monate gelten.
(4) Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat der Rechtsträger der Anstalt ehestmöglich, jedoch spätestens binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat ferner vorzusehen:
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(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf für höchstens sechs Monate gelten.
(4) Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat der Rechtsträger der Anstalt ehestmöglich, jedoch spätestens binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen.