§ 35a K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Fortlauf einer am 16§ 35a K-ADG seit 31.07.2020 weggefallen. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 24 Abs. 3 und Abs. 5 wird bis 30. April 2020 gehemmt.

(2) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Juli 2020 hinaus.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.07.2020
(1) Der Fortlauf einer am 16§ 35a K-ADG seit 31.07.2020 weggefallen. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 24 Abs. 3 und Abs. 5 wird bis 30. April 2020 gehemmt.

(2) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Juli 2020 hinaus.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten