§ 152b SchFG (weggefallen)

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13§ 152b SchFG seit 31.12.2020 weggefallen. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen wurden, nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies aus einem der in § 16 Abs.1 genannten Gründe erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 14.03.2020 bis 31.12.2020
(1) Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13§ 152b SchFG seit 31.12.2020 weggefallen. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen wurden, nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies aus einem der in § 16 Abs.1 genannten Gründe erforderlich ist.

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