§ 90a NO Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit

Notariatsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, soÜber die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19die Notare auch die für die Errichtung der Urkunde erforderlichenweiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 9 auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vorgenommen werdenvornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.12.2020

Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, soÜber die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19die Notare auch die für die Errichtung der Urkunde erforderlichenweiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 9 auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vorgenommen werdenvornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten