§ 41b FSG (weggefallen)

Führerscheingesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19§ 41b FSG, die nach dem 31 seit 30.09.2021 weggefallen. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 25.03.2021 bis 30.09.2021
(1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19§ 41b FSG, die nach dem 31 seit 30.09.2021 weggefallen. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.

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