§ 3a EpidemieG (weggefallen)

Epidemiegesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Absatz eins, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
  5. (5)Absatz 5§ 30 Abs. 5 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2018, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.Paragraph 30, Absatz 5, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.
§ 3a EpidemieG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 05.04.2020 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Absatz eins, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
  5. (5)Absatz 5§ 30 Abs. 5 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2018, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.Paragraph 30, Absatz 5, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.
§ 3a EpidemieG seit 31.12.2020 weggefallen.

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