§ 42f KAKuG (weggefallen)

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Fassung gültig ab 02.01.4000

In Kraft vom 02.01.4000 bis 31.12.9999
(1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a § 42f KAKuGbis 5, 6a bis 7b, 8 Abs seit 01.01.4000 weggefallen. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 19.12.2020 bis 30.06.2023
(1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a § 42f KAKuGbis 5, 6a bis 7b, 8 Abs seit 01.01.4000 weggefallen. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten

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