§ 116m AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020§ 116m AlkStG ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehenseit 31.03.2021 weggefallen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2022
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020§ 116m AlkStG ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehenseit 31.03.2021 weggefallen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.

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