§ 66 V-StrG (weggefallen)

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den §§ 10 Abs. 3§ 66 V-StrG, 16 Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 4 und 56 Abs. 1 werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(2) Art. XXXI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(3) Art. XXXIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(4) Art. XXXII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(5) Der § 66 in der Fassung des Art. XXXI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXXIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. XXXII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.07.2021 bis 31.12.2021
(1) Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den §§ 10 Abs. 3§ 66 V-StrG, 16 Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 4 und 56 Abs. 1 werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(2) Art. XXXI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(3) Art. XXXIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(4) Art. XXXII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(5) Der § 66 in der Fassung des Art. XXXI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXXIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. XXXII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021

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