§ 35 GVG (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Kann aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie die Bekanntmachung des Rechtserwerbs nach § 5 Abs. 3 § 35 GVGnicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen, weil die Amtstafel des Gemeindeamtes nicht öffentlich zugänglich ist, hat die Bekanntmachung des Rechtserwerbs durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu erfolgen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Bekanntmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Bekanntmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach § 5 Abs. 4 ist hinzuweisen.

(2) Wurde die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 5 Abs. 3) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit der Amtstafel noch vor Ablauf der Bekanntmachungsfrist weg, so ist der Rechtserwerb nach Abs. 1 durch Veröffentlichung im Internet neu bekanntzumachen.

(3) Art. XXVI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(4) Art. XXVIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(5) Art. XXVIII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(6) Art. XIII der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

(7) Der § 35 in der Fassung des Art. XXVI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXVIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, des Art. XXVIII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, und des Art. XIII der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021, 83/2021

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 31.12.2021 bis 30.06.2022
(1) Kann aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie die Bekanntmachung des Rechtserwerbs nach § 5 Abs. 3 § 35 GVGnicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen, weil die Amtstafel des Gemeindeamtes nicht öffentlich zugänglich ist, hat die Bekanntmachung des Rechtserwerbs durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu erfolgen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Bekanntmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Bekanntmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach § 5 Abs. 4 ist hinzuweisen.

(2) Wurde die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 5 Abs. 3) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit der Amtstafel noch vor Ablauf der Bekanntmachungsfrist weg, so ist der Rechtserwerb nach Abs. 1 durch Veröffentlichung im Internet neu bekanntzumachen.

(3) Art. XXVI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(4) Art. XXVIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(5) Art. XXVIII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(6) Art. XIII der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

(7) Der § 35 in der Fassung des Art. XXVI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXVIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, des Art. XXVIII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, und des Art. XIII der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021, 83/2021

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