§ 36a S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Salzburger Pflegegesetz findet keine Anwendung auf zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie temporär eingerichtete und betriebene Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie auf Einrichtungen zur Absonderung von an COVID-19 erkrankten Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz.

(2) Während eines COVID-19 bedingten Krisenfalls in einer Pflegeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz kann temporär von den in den §§ 3, 4 sowie 17 bis 19 normierten Mindeststandards abgewichen werden. Ein Krisenfall liegt vor bei Eintritt einer überdurchschnittlichen Belastungssituation auf Grund

1.

eines COVID-19-bedingten Ausfalls von Pflegepersonal oder

2.

einer Versorgung von an COVID-19 erkrankten und im Senioren- und Seniorenpflegeheim abgesonderten Bewohnerinnen und Bewohnern.

(3) Von der Abhaltung einer Bewohnerversammlung im Sinn des § 29 kann während der COVID-19 Krisensituation abgesehen werden. Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass die in den §§ 29, 30 normierten Informations- und Beratungsrechte in diesem Fall nach Möglichkeit anderweitig gewahrt werden.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 23.12.2021 bis 30.06.2022
(1) Das Salzburger Pflegegesetz findet keine Anwendung auf zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie temporär eingerichtete und betriebene Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie auf Einrichtungen zur Absonderung von an COVID-19 erkrankten Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz.

(2) Während eines COVID-19 bedingten Krisenfalls in einer Pflegeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz kann temporär von den in den §§ 3, 4 sowie 17 bis 19 normierten Mindeststandards abgewichen werden. Ein Krisenfall liegt vor bei Eintritt einer überdurchschnittlichen Belastungssituation auf Grund

1.

eines COVID-19-bedingten Ausfalls von Pflegepersonal oder

2.

einer Versorgung von an COVID-19 erkrankten und im Senioren- und Seniorenpflegeheim abgesonderten Bewohnerinnen und Bewohnern.

(3) Von der Abhaltung einer Bewohnerversammlung im Sinn des § 29 kann während der COVID-19 Krisensituation abgesehen werden. Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass die in den §§ 29, 30 normierten Informations- und Beratungsrechte in diesem Fall nach Möglichkeit anderweitig gewahrt werden.

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