§ 39c TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

1.

Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)

2.

Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind

3.

übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien

4.

nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen

5.

alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.

(2) Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.

(3) Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.

  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:
    1. 1.Ziffer einsAufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
    2. 2.Ziffer 2Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sindAufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind
    3. 3.Ziffer 3übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
    4. 4.Ziffer 4nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungennicht im Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen
    5. 5.Ziffer 5alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.
  2. (2)Absatz 2Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 2, nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a,, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Z 1 bis 5.Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Ziffer eins bis 5.

Stand vor dem 22.03.2023

In Kraft vom 05.04.2020 bis 22.03.2023
(1) Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

1.

Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)

2.

Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind

3.

übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien

4.

nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen

5.

alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.

(2) Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.

(3) Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.

  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:
    1. 1.Ziffer einsAufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
    2. 2.Ziffer 2Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sindAufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind
    3. 3.Ziffer 3übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
    4. 4.Ziffer 4nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungennicht im Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen
    5. 5.Ziffer 5alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.
  2. (2)Absatz 2Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 2, nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a,, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Z 1 bis 5.Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Ziffer eins bis 5.

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