Art. 1 § 110 V-SG (weggefallen)

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von den §§ 18 Abs. 4, 18a, 21, 24, 28, 29, 30 Abs. 2 lit. l, 32 Abs. 8, 36 Abs. 2 lit. i und j, 43, 51, und 68 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (§ 100 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Landesgesundheitsfondsgesetz) abgewichen werden, soweit dies für die Gewährleistung der öffentlichen Krankenanstaltspflege in dieser Zeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist und Grundsatzbestimmungen des Bundes nicht entgegenstehen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung erforderlichenfalls näher festlegen, ob Bestimmungen nach AbsArt. 1 gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind§ 110 V-SG seit 31.12.2022 weggefallen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.12.2022
(1) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von den §§ 18 Abs. 4, 18a, 21, 24, 28, 29, 30 Abs. 2 lit. l, 32 Abs. 8, 36 Abs. 2 lit. i und j, 43, 51, und 68 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (§ 100 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Landesgesundheitsfondsgesetz) abgewichen werden, soweit dies für die Gewährleistung der öffentlichen Krankenanstaltspflege in dieser Zeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist und Grundsatzbestimmungen des Bundes nicht entgegenstehen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung erforderlichenfalls näher festlegen, ob Bestimmungen nach AbsArt. 1 gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind§ 110 V-SG seit 31.12.2022 weggefallen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020

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