Art. 1 § 112 V-SG (weggefallen)

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von den §§ 12 Abs. 8 und 56 AbsArt. 4 können die Ethikkommission und die Arzneimittelkommission Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video1 § 112 V- oder Telefonkonferenz fassenSG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.

(2) Der Beginn der Frist und der Fortlauf der bereits begonnenen Frist nach § 13 Abs. 8 wird vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 16.03.2020 bis 30.12.2021
(1) Abweichend von den §§ 12 Abs. 8 und 56 AbsArt. 4 können die Ethikkommission und die Arzneimittelkommission Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video1 § 112 V- oder Telefonkonferenz fassenSG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.

(2) Der Beginn der Frist und der Fortlauf der bereits begonnenen Frist nach § 13 Abs. 8 wird vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020

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