§ 58 LGFG (weggefallen)

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Gesundheitsplattform oder die Landes-Zielsteuerungskommission kann abweichend von den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 § 58 LGFGbzw seit 31.12.2021 weggefallen. 21 Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.

(2) Art. XIV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(3) Art. XIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(4) Art. XIV der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(5) Der § 58 in der Fassung des Art. XIV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. XIV der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.07.2021 bis 31.12.2021
(1) Die Gesundheitsplattform oder die Landes-Zielsteuerungskommission kann abweichend von den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 § 58 LGFGbzw seit 31.12.2021 weggefallen. 21 Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.

(2) Art. XIV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(3) Art. XIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(4) Art. XIV der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(5) Der § 58 in der Fassung des Art. XIV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. XIV der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021

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