Anl. 2 EBG 2012

Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

Das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wird wie folgt berechnet:

Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats ‚Erfasste Bruttoinlandslieferungen‘ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

Das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wird wie folgt berechnet:

Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats ‚Erfasste Bruttoinlandslieferungen‘ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.

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