§ 64a VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.12.9999

AufIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung bzw.oder der Landesregierung kann der Verfassungsgerichtshof die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ein neues Gesetzdie erforderlichen gesetzlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig erlasseninnerhalb dieser Frist getroffen werden kannkönnen. Die nachHöchstdauer der Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG zulässige Frist darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG erstreckt wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.

Stand vor dem 04.04.2020

In Kraft vom 22.03.2020 bis 04.04.2020

AufIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung bzw.oder der Landesregierung kann der Verfassungsgerichtshof die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ein neues Gesetzdie erforderlichen gesetzlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig erlasseninnerhalb dieser Frist getroffen werden kannkönnen. Die nachHöchstdauer der Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG zulässige Frist darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG erstreckt wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.

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