§ 1a StKJHG-DVO

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2von außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien, Fachkräftemangel, …) kann das Land von den Bestimmungen in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen werdenAnlagen dieser Verordnung abweichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 77/2022

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 16.03.2020 bis 30.09.2022

Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2von außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien, Fachkräftemangel, …) kann das Land von den Bestimmungen in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen werdenAnlagen dieser Verordnung abweichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 77/2022

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