§ 11d BRPBG (weggefallen)

Berufsreifeprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
§ 11d BRPBG seit 18.02.2026 weggefallen.Paragraph 11 d,

In Ausnahme zu den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten. In Ausnahme zu den Bestimmungen der Paragraphen 5,, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 16.03.2020 bis 18.02.2026
§ 11d BRPBG seit 18.02.2026 weggefallen.Paragraph 11 d,

In Ausnahme zu den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten. In Ausnahme zu den Bestimmungen der Paragraphen 5,, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten.

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