§ 6 ZTG 2019 Praktische Betätigung

Ziviltechnikergesetz 2019

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt worden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss absolviert worden sein:

1.

in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder

2.

als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder

3.

im öffentlichen Dienst.

(2) Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:

1.

bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und

2.

bei Absolventen des Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930.

(3) Praxiszeiten sind jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses gleichzuhalten, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, eintritt oder Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschaft von ein Gewerbe gemäß Abs. 1 Z 2 ausübenden Frauen.

(4) Auf die Dauer der praktischen Betätigung gemäß Abs. 1 sind Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 12 Monaten anzurechnen.

(5) Praktische Betätigung gemäß Abs. 1, die in Kurzarbeit erbracht wurde, wird verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021

(1) Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt worden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss absolviert worden sein:

1.

in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder

2.

als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder

3.

im öffentlichen Dienst.

(2) Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:

1.

bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und

2.

bei Absolventen des Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930.

(3) Praxiszeiten sind jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses gleichzuhalten, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, eintritt oder Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschaft von ein Gewerbe gemäß Abs. 1 Z 2 ausübenden Frauen.

(4) Auf die Dauer der praktischen Betätigung gemäß Abs. 1 sind Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 12 Monaten anzurechnen.

(5) Praktische Betätigung gemäß Abs. 1, die in Kurzarbeit erbracht wurde, wird verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten