§ 24 ZTG 2019 Befugnis

Ziviltechnikergesetz 2019

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes wird vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:

1.

sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern, die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,

2.

der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.

(4) Ziviltechnikergesellschaften haben jede Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich bekanntzugeben. Ziviltechnikergesellschaften haben dazu eine Abschrift des geänderten Gesellschaftsvertrags zu übermitteln.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021

(1) Die Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes wird vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:

1.

sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern, die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,

2.

der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.

(4) Ziviltechnikergesellschaften haben jede Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich bekanntzugeben. Ziviltechnikergesellschaften haben dazu eine Abschrift des geänderten Gesellschaftsvertrags zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten