§ 47 ZTG 2019 Präsident

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.

(2) Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass er diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegt. Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an den Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Kammervorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kenntnis zu bringen.

(4) Zum Zweck der elektronischenDie Unterfertigung des Präsidenten im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Ziviltechnikerkammer“ zu bedienenkann auch in elektronischer Form erfolgen. Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.

(2) Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass er diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegt. Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an den Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Kammervorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kenntnis zu bringen.

(4) Zum Zweck der elektronischenDie Unterfertigung des Präsidenten im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Ziviltechnikerkammer“ zu bedienenkann auch in elektronischer Form erfolgen. Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten.

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