§ 87 ZTG 2019 Beschlusserfordernisse, Beschlussfassung

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(3) Beschlüsse von Kollegialorganen können auch in Form von Umlaufbeschlüssen gefasst werden oder es kann die persönliche Teilnahme einzelnerder Mitglieder des Kollegialorgans durch elektronische Fernübertragung ersetzt werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung festzulegen.

(4) Bei der Durchführung von mittelbaren Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.2021

(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(3) Beschlüsse von Kollegialorganen können auch in Form von Umlaufbeschlüssen gefasst werden oder es kann die persönliche Teilnahme einzelnerder Mitglieder des Kollegialorgans durch elektronische Fernübertragung ersetzt werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung festzulegen.

(4) Bei der Durchführung von mittelbaren Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

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