§ 91 ZTG 2019 Bedeckung der Kosten

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3 haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anlässlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anlässlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.

(2) Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeit im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Umlagen und sonstigen Beiträgen von den Gesellschaften einheben.

(3) Die Kosten, die der Bundeskammer der Ziviltechniker aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer ordentlichen Mitglieder durch Umlagen zu bedecken, wobei Mitglieder mit ruhender Befugnis nur zur Hälfte gezählt werden.

(4) Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, eingebracht werden.

(5) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis vom Präsidenten der jeweils zuständigen Landeskammer bzw. der Bundeskammer der Ziviltechniker auszustellen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Schuldners,

2.

den rückständigen Betrag,

3.

die Art des Rückstandes und

4.

den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

(6) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021

(1) Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3 haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anlässlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anlässlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.

(2) Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeit im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Umlagen und sonstigen Beiträgen von den Gesellschaften einheben.

(3) Die Kosten, die der Bundeskammer der Ziviltechniker aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer ordentlichen Mitglieder durch Umlagen zu bedecken, wobei Mitglieder mit ruhender Befugnis nur zur Hälfte gezählt werden.

(4) Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, eingebracht werden.

(5) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis vom Präsidenten der jeweils zuständigen Landeskammer bzw. der Bundeskammer der Ziviltechniker auszustellen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Schuldners,

2.

den rückständigen Betrag,

3.

die Art des Rückstandes und

4.

den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

(6) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

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