§ 117 ZTG 2019 Übergangsbestimmungen

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.

(2) Insbesondere sind Personen, denen gemäß dem Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957 die Befugnis eines Zivilingenieurs verliehen wurde, weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Ziviltechnikerkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2.

(4) Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(5) Personen, die gemäß § 11 in Verbindung mit § 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.

(6) Ziviltechniker, denen die Befugnis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurde, dürfen neben der ihrer Befugnis entsprechenden Berufsbezeichnung auch die entsprechende übergeordnete Berufsbezeichnung führen, wenn eine solche übergeordnete Berufsbezeichnung in der Verordnung gemäß § 35 Abs. 5 von der Bundeskammer der Ziviltechniker festgelegt wurde.

(7) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Ziviltechnikerkammern als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten der Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein.

(8) Personen, die am 30. Juni 2019 Kammermitglieder einer Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach den Bestimmungen des ZTKG sind, sind ab 1. Juli 2019 Kammermitglieder der entsprechenden Ziviltechnikerkammer.

(9) Bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz bleiben die nach dem ZTKG in der zuletzt geltenden Fassung bestehenden Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des ZTKG zukamen, betraut.

(10) Die Aufgaben und Zuständigkeit des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen gehen mit der Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz auf den Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker über. Alle zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei dem Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen anhängigen Verfahren sind ab diesem Zeitpunkt vom Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker zu Ende zu führen.

(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach dem ZTG 1993 sind entsprechend den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 fortzuführen.

(12) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des ZTKG zu Ende zu führen.

(13) Bezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Ziviltechnikerkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

(14) Bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für den laufenden Betrieb der Abwicklung des Pensionsfonds gemäß dem ZTKG erforderlich ist, ist erst nach Abschluss der Abwicklung durch die Bundeskammer der Ziviltechniker zu verwerten und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Das für die Abwicklung des Pensionsfonds erforderliche Vermögen ist im Geschäftsplan festzulegen.

(15) Die Bestimmungen der 216. Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfonds, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. I/2014, gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu deren Neuerlassung durch den Kammertag der Bundeskammer der Ziviltechniker als bundesgesetzliche Regelungen.

(16) Ausständige Fondsbeiträge für die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen gemäß § 29 Abs. 9 und § 29a ZTKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 sind durch die Bundeskammer der Ziviltechniker nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 Abs. 1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 209. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. III/2011, und der Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 211. Verordnung, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, von den Mitgliedern der Länderkammern direkt einzuheben.

(17) Die 211. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 und die 212. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend den Geschäftsplan für den Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen unter Berücksichtigung des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes, beides verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, und jene Bestimmungen, auf die in diesen Verordnungen verwiesen wird, gelten als Bundesgesetze weiter.

(18) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerprüfung, BGBl. Nr. 750/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, gelten mit Ausnahme des § 6 bis zur Neuerlassung einer Prüfungsordnung als bundesgesetzliche Regelungen.

(19) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 457/1994, gelten bis zur Neuerlassung einer Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung als bundesgesetzliche Regelungen.

(20) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, nämlich die Standesregeln der Ziviltechniker, die Signaturkarten-Verordnung, die Urkundenarchiv-Verordnung und die Geschäftsordnung, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Standesregeln der Ziviltechniker gemäß § 68, der Signaturkarten-Verordnung gemäß § 70, der Urkundenarchiv-Verordnung gemäß § 71 Abs. 1 und der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

(21) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG betreffend Personalangelegenheiten, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und der Umlagenbeschluss 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend Personalangelegenheiten gemäß § 49 Abs. 4, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 und des Umlagenbeschlusses gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

(22) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung, die Geschäftsordnung der Sektion Architekten, die Geschäftsordnung der Sektion Ingenieurkonsulenten und die Umlagenordnung 2004, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung der Sektion Architekten und der Geschäftsordnung der Sektion Ingenieurkonsulenten gemäß § 88 Abs. 1 und der Umlagenordnung 2004 gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

(23) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und die Umlagenordnung 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 und der Umlagenordnung 2018 gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

(24) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg, nämlich die Geschäftsordnung, die Umlagenordnung 2018 und die Beschlüsse zum Mahnwesen gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1, der Umlagenordnung 2018 und der Beschlüsse zum Mahnwesen gemäß § 91 dieses Bundesgesetzes durch die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.

(2) Insbesondere sind Personen, denen gemäß dem Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957 die Befugnis eines Zivilingenieurs verliehen wurde, weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Ziviltechnikerkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2.

(4) Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(5) Personen, die gemäß § 11 in Verbindung mit § 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.

(6) Ziviltechniker, denen die Befugnis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurde, dürfen neben der ihrer Befugnis entsprechenden Berufsbezeichnung auch die entsprechende übergeordnete Berufsbezeichnung führen, wenn eine solche übergeordnete Berufsbezeichnung in der Verordnung gemäß § 35 Abs. 5 von der Bundeskammer der Ziviltechniker festgelegt wurde.

(7) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Ziviltechnikerkammern als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten der Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein.

(8) Personen, die am 30. Juni 2019 Kammermitglieder einer Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach den Bestimmungen des ZTKG sind, sind ab 1. Juli 2019 Kammermitglieder der entsprechenden Ziviltechnikerkammer.

(9) Bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz bleiben die nach dem ZTKG in der zuletzt geltenden Fassung bestehenden Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des ZTKG zukamen, betraut.

(10) Die Aufgaben und Zuständigkeit des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen gehen mit der Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz auf den Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker über. Alle zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei dem Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen anhängigen Verfahren sind ab diesem Zeitpunkt vom Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker zu Ende zu führen.

(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach dem ZTG 1993 sind entsprechend den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 fortzuführen.

(12) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des ZTKG zu Ende zu führen.

(13) Bezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Ziviltechnikerkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

(14) Bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für den laufenden Betrieb der Abwicklung des Pensionsfonds gemäß dem ZTKG erforderlich ist, ist erst nach Abschluss der Abwicklung durch die Bundeskammer der Ziviltechniker zu verwerten und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Das für die Abwicklung des Pensionsfonds erforderliche Vermögen ist im Geschäftsplan festzulegen.

(15) Die Bestimmungen der 216. Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfonds, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. I/2014, gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu deren Neuerlassung durch den Kammertag der Bundeskammer der Ziviltechniker als bundesgesetzliche Regelungen.

(16) Ausständige Fondsbeiträge für die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen gemäß § 29 Abs. 9 und § 29a ZTKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 sind durch die Bundeskammer der Ziviltechniker nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 Abs. 1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 209. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. III/2011, und der Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 211. Verordnung, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, von den Mitgliedern der Länderkammern direkt einzuheben.

(17) Die 211. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 und die 212. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend den Geschäftsplan für den Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen unter Berücksichtigung des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes, beides verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, und jene Bestimmungen, auf die in diesen Verordnungen verwiesen wird, gelten als Bundesgesetze weiter.

(18) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerprüfung, BGBl. Nr. 750/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, gelten mit Ausnahme des § 6 bis zur Neuerlassung einer Prüfungsordnung als bundesgesetzliche Regelungen.

(19) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 457/1994, gelten bis zur Neuerlassung einer Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung als bundesgesetzliche Regelungen.

(20) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, nämlich die Standesregeln der Ziviltechniker, die Signaturkarten-Verordnung, die Urkundenarchiv-Verordnung und die Geschäftsordnung, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Standesregeln der Ziviltechniker gemäß § 68, der Signaturkarten-Verordnung gemäß § 70, der Urkundenarchiv-Verordnung gemäß § 71 Abs. 1 und der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

(21) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG betreffend Personalangelegenheiten, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und der Umlagenbeschluss 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend Personalangelegenheiten gemäß § 49 Abs. 4, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 und des Umlagenbeschlusses gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

(22) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung, die Geschäftsordnung der Sektion Architekten, die Geschäftsordnung der Sektion Ingenieurkonsulenten und die Umlagenordnung 2004, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung der Sektion Architekten und der Geschäftsordnung der Sektion Ingenieurkonsulenten gemäß § 88 Abs. 1 und der Umlagenordnung 2004 gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

(23) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und die Umlagenordnung 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 und der Umlagenordnung 2018 gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

(24) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg, nämlich die Geschäftsordnung, die Umlagenordnung 2018 und die Beschlüsse zum Mahnwesen gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1, der Umlagenordnung 2018 und der Beschlüsse zum Mahnwesen gemäß § 91 dieses Bundesgesetzes durch die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

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