§ 18 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018, S. 21) oder des § 16 TSG in einem Drittstaat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur amtlichen Kenntnis, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Union entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.Gelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018, Sitzung 21) oder des Paragraph 16, TSG in einem Drittstaat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur amtlichen Kenntnis, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Union entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.
  2. (2)Absatz 2Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Union für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Union für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.
  3. (3)Absatz 3Nationale Maßnahmen nach Abs. 1 sowie deren Aufhebung werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.Nationale Maßnahmen nach Absatz eins, sowie deren Aufhebung werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz darf die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Abs. 1 durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihr der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz darf die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph eins, genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz eins, durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihr der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.
§ 18 seit 05.01.2023 weggefallen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
  1. (1)Absatz einsGelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018, S. 21) oder des § 16 TSG in einem Drittstaat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur amtlichen Kenntnis, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Union entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.Gelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018, Sitzung 21) oder des Paragraph 16, TSG in einem Drittstaat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur amtlichen Kenntnis, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Union entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.
  2. (2)Absatz 2Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Union für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Union für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.
  3. (3)Absatz 3Nationale Maßnahmen nach Abs. 1 sowie deren Aufhebung werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.Nationale Maßnahmen nach Absatz eins, sowie deren Aufhebung werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz darf die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Abs. 1 durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihr der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz darf die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph eins, genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz eins, durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihr der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.
§ 18 seit 05.01.2023 weggefallen.

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