§ 44s TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 4 Abs. 1 Z 1§ 44s TabakStG, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1 seit 31.12.2021 weggefallen. April 2020 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2020 entstanden ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.2021
(1) § 4 Abs. 1 Z 1§ 44s TabakStG, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1 seit 31.12.2021 weggefallen. April 2020 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2020 entstanden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten