§ 13 Integrationskurse im Rahmen der Integrationsvereinbarung

Integrationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Integrationskurse dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des ModulModuls 1 (§ 11). Integrationskurse werdensind Deutschkurse zum Erreichen des Sprachniveaus A2, die von zertifizierten Kursträgern gemäß Abs. 2 und 3 § 16b angeboten undwerden; sie bilden eine der in § 14 genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung. Diese Kurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten, um den rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

(2) Die Zertifizierung der Kursträger aufgrund eines schriftlichen Antrags und die Evaluierung der Integrationsprüfung sowie der vermittelten Lehrinhalte werden vom Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen. Die Kursträger werden zur Durchführung der Integrationskurse mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

(3) Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Integrationskurse und zu den Dokumentationspflichten der Kursträger werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(4) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 oder der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entsprechen oder wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein zertifizierter Integrationskurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.05.2019

(1) Integrationskurse dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des ModulModuls 1 (§ 11). Integrationskurse werdensind Deutschkurse zum Erreichen des Sprachniveaus A2, die von zertifizierten Kursträgern gemäß Abs. 2 und 3 § 16b angeboten undwerden; sie bilden eine der in § 14 genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung. Diese Kurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten, um den rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

(2) Die Zertifizierung der Kursträger aufgrund eines schriftlichen Antrags und die Evaluierung der Integrationsprüfung sowie der vermittelten Lehrinhalte werden vom Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen. Die Kursträger werden zur Durchführung der Integrationskurse mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

(3) Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Integrationskurse und zu den Dokumentationspflichten der Kursträger werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(4) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 oder der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entsprechen oder wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein zertifizierter Integrationskurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten