§ 27 Inkrafttreten

Integrationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die Paragraphen 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzesder entsprechenden Verordnungsermächtigung können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III Z 48, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  3. (3)Absatz 3Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in Paragraph 6, Absatz 2, in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4§ 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 15 Abs. 1 sowie § 24 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 24, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 28 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.Paragraph 28, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
  7. (7)Absatz 7§ 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a, 6 Abs. 2 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Abs. 3, 8, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und Abs. 3, 12 Abs. 1 und Abs. 3, 13 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Abs. 3, 15, 16 Abs. 5, 16a bis 16d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 4, 21 Abs. 2 Z 4 und Z 10, 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 bis Abs. 4 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Abs. 1 und Abs. 3, 25, 27 Abs. 2, 28 Abs. 3 bis Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 2, 9 Abs. 4 Z 2, 10 Abs. 2 Z 2, 11 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 12 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 13 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.Paragraph 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz eins und Absatz eins a,, 6 Absatz 2, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Absatz 3,, 8, 9 Absatz 6 und Absatz 7,, 10 Absatz 4,, 11 Absatz eins und Absatz 3,, 12 Absatz eins und Absatz 3,, 13 Absatz eins, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Absatz 3,, 15, 16 Absatz 5,, 16a bis 16d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Absatz 2 und Absatz 3,, 19 Absatz 2 und Absatz 4,, 21 Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 10,, 21 Absatz 4,, 23 Absatz eins bis Absatz 4, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Absatz eins und Absatz 3,, 25, 27 Absatz 2,, 28 Absatz 3 bis Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz 2, Litera b,, 6 Absatz 2,, 9 Absatz 4, Ziffer 2,, 10 Absatz 2, Ziffer 2,, 11 Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6,, 12 Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6,, 13 Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, sowie Paragraph 27, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.05.2019
  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die Paragraphen 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzesder entsprechenden Verordnungsermächtigung können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III Z 48, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  3. (3)Absatz 3Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in Paragraph 6, Absatz 2, in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4§ 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 15 Abs. 1 sowie § 24 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 24, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 28 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.Paragraph 28, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
  7. (7)Absatz 7§ 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a, 6 Abs. 2 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Abs. 3, 8, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und Abs. 3, 12 Abs. 1 und Abs. 3, 13 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Abs. 3, 15, 16 Abs. 5, 16a bis 16d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 4, 21 Abs. 2 Z 4 und Z 10, 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 bis Abs. 4 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Abs. 1 und Abs. 3, 25, 27 Abs. 2, 28 Abs. 3 bis Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 2, 9 Abs. 4 Z 2, 10 Abs. 2 Z 2, 11 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 12 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 13 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.Paragraph 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz eins und Absatz eins a,, 6 Absatz 2, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Absatz 3,, 8, 9 Absatz 6 und Absatz 7,, 10 Absatz 4,, 11 Absatz eins und Absatz 3,, 12 Absatz eins und Absatz 3,, 13 Absatz eins, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Absatz 3,, 15, 16 Absatz 5,, 16a bis 16d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Absatz 2 und Absatz 3,, 19 Absatz 2 und Absatz 4,, 21 Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 10,, 21 Absatz 4,, 23 Absatz eins bis Absatz 4, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Absatz eins und Absatz 3,, 25, 27 Absatz 2,, 28 Absatz 3 bis Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz 2, Litera b,, 6 Absatz 2,, 9 Absatz 4, Ziffer 2,, 10 Absatz 2, Ziffer 2,, 11 Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6,, 12 Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6,, 13 Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, sowie Paragraph 27, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

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