§ 32a FGG 2019 (weggefallen)

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeabsichtigt ein Dienstleister gemäß § 2 Z 22 im Inland seine Tätigkeit zu erbringen oder vom Inland aus seine Tätigkeiten anzubieten, so hat er zuvor bei der FMA eine Registrierung zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:Beabsichtigt ein Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, im Inland seine Tätigkeit zu erbringen oder vom Inland aus seine Tätigkeiten anzubieten, so hat er zuvor bei der FMA eine Registrierung zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDer Name oder die Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter;
    2. 2.Ziffer 2der Sitz des Unternehmens und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Dienstleistungen hervorgeht;
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, sowie eine Beschreibung der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen und
    5. 5.Ziffer 5bei juristischen Personen zusätzlich die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten.bei juristischen Personen zusätzlich die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten.
  2. (2)Absatz 2Verfügt die FMA aufgrund der Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält (Abs. 1 Z 5) oder der natürlichen Person, die beabsichtigt als Dienstleister gemäß § 2 Z 22 tätig zu werden, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen.Verfügt die FMA aufgrund der Angaben und Unterlagen gemäß Absatz eins, über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält (Absatz eins, Ziffer 5,) oder der natürlichen Person, die beabsichtigt als Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, tätig zu werden, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben hat der Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.Änderungen der in Absatz eins, genannten Angaben hat der Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 hat die FMA auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu haltenDie Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 hat die FMA auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten
§ 32a FGG 2019 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsBeabsichtigt ein Dienstleister gemäß § 2 Z 22 im Inland seine Tätigkeit zu erbringen oder vom Inland aus seine Tätigkeiten anzubieten, so hat er zuvor bei der FMA eine Registrierung zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:Beabsichtigt ein Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, im Inland seine Tätigkeit zu erbringen oder vom Inland aus seine Tätigkeiten anzubieten, so hat er zuvor bei der FMA eine Registrierung zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDer Name oder die Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter;
    2. 2.Ziffer 2der Sitz des Unternehmens und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Dienstleistungen hervorgeht;
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, sowie eine Beschreibung der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen und
    5. 5.Ziffer 5bei juristischen Personen zusätzlich die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten.bei juristischen Personen zusätzlich die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten.
  2. (2)Absatz 2Verfügt die FMA aufgrund der Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält (Abs. 1 Z 5) oder der natürlichen Person, die beabsichtigt als Dienstleister gemäß § 2 Z 22 tätig zu werden, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen.Verfügt die FMA aufgrund der Angaben und Unterlagen gemäß Absatz eins, über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält (Absatz eins, Ziffer 5,) oder der natürlichen Person, die beabsichtigt als Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, tätig zu werden, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben hat der Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.Änderungen der in Absatz eins, genannten Angaben hat der Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 hat die FMA auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu haltenDie Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 hat die FMA auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten
§ 32a FGG 2019 seit 31.12.2024 weggefallen.

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