§ 132a G-VBG 2012 (weggefallen)

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeinderat kann Vertragsbediensteten, die in Altenwohn§ 132a G- und Pflegeheimen verwendet werden, eine besonderen Zulage gewähren, sofern dies zur Gewinnung oder Erhaltung von Personal notwendig istVBG 2012 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die besondere Zulage ist in einem Hundertsatz in der Höhe von bis zu 5 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 festzusetzen. Sie ist eine Nebengebühr und ist zwölfmal jährlich zu gewähren.

(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die besondere Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
(1) Der Gemeinderat kann Vertragsbediensteten, die in Altenwohn§ 132a G- und Pflegeheimen verwendet werden, eine besonderen Zulage gewähren, sofern dies zur Gewinnung oder Erhaltung von Personal notwendig istVBG 2012 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die besondere Zulage ist in einem Hundertsatz in der Höhe von bis zu 5 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 festzusetzen. Sie ist eine Nebengebühr und ist zwölfmal jährlich zu gewähren.

(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die besondere Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

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