§ 39z Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG§ 39z festgestellten Invalidität einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezugs von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. des Dienstnehmers und der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers sowie die Verpflichtung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer wird im Sinn des § 23 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.

(2) § 26i Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezugs von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 23 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.

(Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.2019
(1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG§ 39z festgestellten Invalidität einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezugs von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. des Dienstnehmers und der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers sowie die Verpflichtung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer wird im Sinn des § 23 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.

(2) § 26i Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezugs von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinn des § 23 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.

(Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

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