Art. 22 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) § 23i in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kind nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.

(2) § 23u in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auf Geburten anzuwenden, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung liegt.

(3) § 23u in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auch auf Geburten anzuwenden, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und drei Monate nach deren Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die drei Monatsfrist des § 23u Abs. 3 unterschritten werden.

(4) §§ 38v Abs. 4a und 38w AbsArt. 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auf nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit anzuwenden22 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 17.12.2019 bis 30.06.2021
(1) § 23i in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kind nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.

(2) § 23u in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auf Geburten anzuwenden, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung liegt.

(3) § 23u in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auch auf Geburten anzuwenden, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und drei Monate nach deren Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die drei Monatsfrist des § 23u Abs. 3 unterschritten werden.

(4) §§ 38v Abs. 4a und 38w AbsArt. 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auf nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit anzuwenden22 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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