§ 23v NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 23f und 23p nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden

§ 23v NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 17.12.2019 bis 30.06.2021
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 23f und 23p nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden

§ 23v NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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