§ 88b K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Die Haushaltsführung darf auch unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass

a)

dokumentierte, freigegebene, zur Haushaltsführung geeignete und gültige Programme verwendet werden,

b)

die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,

c)

in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,

d)

Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,

e)

die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an der Vollziehung Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind,

f)

bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden,

g)

nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnete Daten während der Aufbewahrungsfrist so sichergestellt sind, dass diese Daten innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer richtigen und vollständigen Wiedergabe visuell lesbar gemacht werden können,

h)

im Falle einer elektronischen Fertigung an die Stelle einer Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität im Sinne von § 2 Z 1 des E-GovG – E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, des Anweisungsberechtigten oder des Bestätigenden und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 des E-GovG – E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, tritt und

i)

im Falle von Einzahlungsbestätigungen für die Übergabe von Zahlungsmitteln in Form von elektronischen Dokumenten diese mit einer Amtssignatur im Sinne von § 19 des E-GovG – E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, versehen sind; Ausfertigungen dieser Einzahlungsbestätigungen in Form von Ausdrucken oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine Unterschrift des Gemeindebediensteten.

  1. a)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2022

Die Haushaltsführung darf auch unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass

a)

dokumentierte, freigegebene, zur Haushaltsführung geeignete und gültige Programme verwendet werden,

b)

die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,

c)

in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,

d)

Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,

e)

die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an der Vollziehung Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind,

f)

bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden,

g)

nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnete Daten während der Aufbewahrungsfrist so sichergestellt sind, dass diese Daten innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer richtigen und vollständigen Wiedergabe visuell lesbar gemacht werden können,

h)

im Falle einer elektronischen Fertigung an die Stelle einer Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität im Sinne von § 2 Z 1 des E-GovG – E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, des Anweisungsberechtigten oder des Bestätigenden und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 des E-GovG – E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, tritt und

i)

im Falle von Einzahlungsbestätigungen für die Übergabe von Zahlungsmitteln in Form von elektronischen Dokumenten diese mit einer Amtssignatur im Sinne von § 19 des E-GovG – E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, versehen sind; Ausfertigungen dieser Einzahlungsbestätigungen in Form von Ausdrucken oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine Unterschrift des Gemeindebediensteten.

  1. a)

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