§ 15a StPFöLVG Wahlwerbungsausgaben

Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede politische Partei darf für eine Landtagswahl maximal eine Million Euro und für eine Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz maximal 400 000 Euro für Wahlwerbung aufwenden. Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für landtags- oder gemeinderatswahlspezifische Leistungen, deren Erbringung für die politische Partei oder Nutzung durch die politische Partei zwischen dem Stichtag und dem Wahltag erfolgt. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Wahlwerbungsausgaben sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers für auf ihre/seine Person abgestimmte Wahlwerbung für die Landtagswahl bis zu einem Betrag in der Höhe von 2 500 Euro und für die Gemeinderatswahl bis zu einem Betrag in der Höhe von 1 500 Euro unberücksichtigt bleiben.
  2. (2)Absatz 2Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für
    1. 1.Ziffer einsAußenwerbung, insbesondere Plakate,
    2. 2.Ziffer 2Postwurfsendungen und Direktwerbung,
    3. 3.Ziffer 3Folder,
    4. 4.Ziffer 4Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
    5. 5.Ziffer 5Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,
    6. 6.Ziffer 6Kinospots,
    7. 7.Ziffer 7parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    8. 8.Ziffer 8Internet-Werbeauftritte,
    9. 9.Ziffer 9Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center,
    10. 10.Ziffer 10Personal,
    11. 11.Ziffer 11Wahlwerbungsveranstaltungen sowie
    12. 12.Ziffer 12Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerberinnen /Wahlwerber,
    13. 13.Ziffer 13Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers,
    14. 14.Ziffer 14sonstige landtags- und gemeinderatswahlspezifische Ausgaben.

(1) Jede politische Partei darf für eine Landtagswahl maximal eine Million Euro für Wahlwerbung aufwenden. Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für landtagswahlspezifische Leistungen, deren Erbringung für die politische Partei oder Nutzung durch die politische Partei zwischen dem Stichtag und dem Wahltag erfolgt. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Wahlwerbungsausgaben sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers für auf ihre/seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 2 500 Euro unberücksichtigt bleiben.

(2) Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakate,

2.

Postwurfsendungen und Direktwerbung,

3.

Folder,

4.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

5.

Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,

6.

Kinospots,

7.

parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

8.

Internet-Werbeauftritte,

9.

Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center,

10.

Personal,

11.

Wahlwerbungsveranstaltungen sowie

12.

Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerberinnen /Wahlwerber,

13.

Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers,

14.

sonstige landtagswahlspezifische Ausgaben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 117/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

Stand vor dem 22.12.2025

In Kraft vom 20.09.2019 bis 22.12.2025
  1. (1)Absatz einsJede politische Partei darf für eine Landtagswahl maximal eine Million Euro und für eine Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz maximal 400 000 Euro für Wahlwerbung aufwenden. Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für landtags- oder gemeinderatswahlspezifische Leistungen, deren Erbringung für die politische Partei oder Nutzung durch die politische Partei zwischen dem Stichtag und dem Wahltag erfolgt. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Wahlwerbungsausgaben sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers für auf ihre/seine Person abgestimmte Wahlwerbung für die Landtagswahl bis zu einem Betrag in der Höhe von 2 500 Euro und für die Gemeinderatswahl bis zu einem Betrag in der Höhe von 1 500 Euro unberücksichtigt bleiben.
  2. (2)Absatz 2Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für
    1. 1.Ziffer einsAußenwerbung, insbesondere Plakate,
    2. 2.Ziffer 2Postwurfsendungen und Direktwerbung,
    3. 3.Ziffer 3Folder,
    4. 4.Ziffer 4Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
    5. 5.Ziffer 5Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,
    6. 6.Ziffer 6Kinospots,
    7. 7.Ziffer 7parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    8. 8.Ziffer 8Internet-Werbeauftritte,
    9. 9.Ziffer 9Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center,
    10. 10.Ziffer 10Personal,
    11. 11.Ziffer 11Wahlwerbungsveranstaltungen sowie
    12. 12.Ziffer 12Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerberinnen /Wahlwerber,
    13. 13.Ziffer 13Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers,
    14. 14.Ziffer 14sonstige landtags- und gemeinderatswahlspezifische Ausgaben.

(1) Jede politische Partei darf für eine Landtagswahl maximal eine Million Euro für Wahlwerbung aufwenden. Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für landtagswahlspezifische Leistungen, deren Erbringung für die politische Partei oder Nutzung durch die politische Partei zwischen dem Stichtag und dem Wahltag erfolgt. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Wahlwerbungsausgaben sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers für auf ihre/seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 2 500 Euro unberücksichtigt bleiben.

(2) Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakate,

2.

Postwurfsendungen und Direktwerbung,

3.

Folder,

4.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

5.

Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,

6.

Kinospots,

7.

parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

8.

Internet-Werbeauftritte,

9.

Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center,

10.

Personal,

11.

Wahlwerbungsveranstaltungen sowie

12.

Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerberinnen /Wahlwerber,

13.

Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers,

14.

sonstige landtagswahlspezifische Ausgaben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 117/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

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