§ 17a StPFöLVG Sanktion

Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages umFür den Fall der Überschreitung des in Paragraph 15 a, Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrages um
    1. 1.Ziffer einsbis zu 25 % ist eine Geldbuße in Höhe von 50 % des Überschreitungsbetrages und
    2. 2.Ziffer 2mehr als 25 % ist eine Geldbuße in Höhe des Überschreitungsbetrages
    mit Bescheid der Landesregierung bzw. des Gemeinderates der Stadt Graz festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil bzw. nach § 6f in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land bzw. an die Stadt Graz vorzuschreiben.Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil bzw. nach Paragraph 6 f, in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land bzw. an die Stadt Graz vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3Wird innerhalb der Frist gemäß § 15b Abs. 1 keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil bzw. § 6f.Wird innerhalb der Frist gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil bzw. Paragraph 6 f,

(1) Für den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages um

1.

bis zu 25 % ist eine Geldbuße in Höhe von 50 % des Überschreitungsbetrages und

2.

mehr als 25 % ist eine Geldbuße in Höhe des Überschreitungsbetrages

mit Bescheid der Landesregierung festzustellen.

(2) Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land vorzuschreiben.

(3) Wird innerhalb der Frist gemäß § 15b Abs. 1 keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 117/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

Stand vor dem 22.12.2025

In Kraft vom 20.09.2019 bis 22.12.2025
  1. (1)Absatz einsFür den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages umFür den Fall der Überschreitung des in Paragraph 15 a, Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrages um
    1. 1.Ziffer einsbis zu 25 % ist eine Geldbuße in Höhe von 50 % des Überschreitungsbetrages und
    2. 2.Ziffer 2mehr als 25 % ist eine Geldbuße in Höhe des Überschreitungsbetrages
    mit Bescheid der Landesregierung bzw. des Gemeinderates der Stadt Graz festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil bzw. nach § 6f in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land bzw. an die Stadt Graz vorzuschreiben.Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil bzw. nach Paragraph 6 f, in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land bzw. an die Stadt Graz vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3Wird innerhalb der Frist gemäß § 15b Abs. 1 keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil bzw. § 6f.Wird innerhalb der Frist gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil bzw. Paragraph 6 f,

(1) Für den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages um

1.

bis zu 25 % ist eine Geldbuße in Höhe von 50 % des Überschreitungsbetrages und

2.

mehr als 25 % ist eine Geldbuße in Höhe des Überschreitungsbetrages

mit Bescheid der Landesregierung festzustellen.

(2) Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land vorzuschreiben.

(3) Wird innerhalb der Frist gemäß § 15b Abs. 1 keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 117/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

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