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(1) Für den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages um
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(2) Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land vorzuschreiben.
(3) Wird innerhalb der Frist gemäß § 15b Abs. 1 keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 117/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,
(1) Für den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages um
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(2) Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land vorzuschreiben.
(3) Wird innerhalb der Frist gemäß § 15b Abs. 1 keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 117/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,